1. Ist zum Zeitpunkt der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens davon auszugehen, daß ein Ehegatte sich an der Tilgung einer gemeinsamen Verbindlichkeit dauerhaft nicht beteiligen kann, so entspricht es der ganz allgemeinen Meinung, daß die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten in vollem Umfang im Endvermögen des allein Zahlungsfähigen abzusetzen sind, ohne daß eine Aktivierung des wirtschaftlich wertlosen Ausgleichsanspruchs stattzufinden hat. 2. Setzt eine Ehegatte in die Berechnung des Zugewinnausgleichs eine gemeinsam begründete Verbindlichkeit beider Parteien allein in seinem Endvermögen ein, ohne gleichzeitig den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zu aktivieren, so liegt darin in der Regel die stillschweigende Erklärung, die Verbindlichkeit im Innenverhältnis allein tragen zu wollen. 3. Dies gilt nicht, wenn im Verfahren ausdrücklich klargestellt wird, daß diese Berechnungweise keine Übernahme der Verbindlichkeit im Innenverhältnis darstellen, sondern daß damit nur der tatsächlich gegebenen alleinigen Zahllast Rechnung getragen werden soll.
DRsp I(165)247h-k FamRZ 1997, 363 NJW-RR 1997, 262 NJWE-FER 1997, 100 (LS) [...]
1. Mit der Trennung der Eltern erlangt das Kind einen von beiden Elternteilen abgeleiteten Doppelwohnsitz. 2. Der Aufenthalt der Kindesmutter und des Kindes in einem Frauenhaus begründet einen Wohnsitz des Kindes am Ort des Frauenhauses, wenn der Aufenthalt dort länger dauert (hier: seit mehr als vier Wochen) und wenn insbesondere durch nach außen erkennbare Umstände deutlich wird, daß die Mutter den betreffenden Ort zum ständigen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen gewillt ist (hier. Wohnungssuche am Ort des Frauenhauses).
FamRZ 1997, 1294 NJW-RR 1997, 1165 NJWE-FER 1997, 260 (LS) [...]
1. Die Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung. Bei mehreren Unterhaltsgläubigern (hier: drei Kinder aus geschiedener Ehe) muß die Mahnung den für den jeweiligen Gläubiger geforderten Unterhaltsbetrag konkret beziffern. Verzug tritt für jeden Gläubiger nur in Höhe des konkret bezifferten Betrages ein. 2. Bedarf der Unterhaltsschuldner einer Haushaltshilfe und werden diese Leistungen von Familienangehörigen (hier: Mutter und Schwester des Verpflichteten) erbracht, dann sind die an sich für die Haushaltshilfe benötigten Beträge (hier: 200 DM im Monat) fiktiv zugunsten des Verpflichteten zu berücksichtigen, da es sich bei den Leistungen der Angehörigen um freiwillige Leistungen handelt, die die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht erhöhen sollen.
FamRZ 1997, 1102 NJW-RR 1997, 962 NJWE-FER 1997, 222 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 205 [...]
1. Ist in einem Vergleich der Ehegattenunterhalt (hier: der Trennungsunterhalt) geregelt, ohne daß der fall der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten erwähnt ist, so ändert die Arbeitsaufnahme die Geschäftsgrundlage des Vertrages und führt zur Abänderungsmöglichkeit. 2. Auch die Tatsache, daß der Berechtigte nunmehr seit mehr als vier Jahren mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt, ändert die Geschäftsgrundlage einer Unterhaltsvereinbarung, selbst wenn bei deren Abschluß das Zusammenleben bereits ein Jahr andauerte und deshalb ein Abschlag von 400 DM vom Bedarf des Berechtigten (hier: 1.200 DM) gemacht wurde (Erbringung von Versorgungsleistungen zugunsten des neuen Partners). 3. Von Betreuungskosten für die Versorgung von Kindern während der Arbeitszeit (hier: 750 DM im Monat) sind die Beträge abzusetzen, die auch bei der Betreuung durch den Elternteil selbst angefallen wären (Sowieso-Kosten; hier: 100 DM im Monat für ein tägliches Mittagessen.). 4. Gemäß § 1577 Abs. 2 BGB bleiben auf seiten des Berechtigten ein Drittel seines Einkommens anrechnungsfrei, wenn der Berechtigte wegen der Betreuung eines sechsjährigen Kindes überobligationsmäßig tätig ist und auf ihn trotz der Einschaltung einer Tagesmutter nicht unerhebliche zusätzliche Belastungen zukommen (hier: Transport des Kindes zur Tagesmutter, intensive Beschäftigung mit dem Kind in der verbleibenden Zeit). 5. Der für die Erbringung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Partner anzusetzenden Beträge sind abhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Partners. 6. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 1579 BGB (hier: Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB wegen langjährigen Zusammenlebens mit einem neuen Partner) ist das Erziehungsgeld trotz der Regelung des § 9 BErzGG auf seiten des Berechtigten zu berücksichtigen.
FamRZ 1997, 886 (LS) NJW-RR 1997, 963 NJWE-FER 1997, 218 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 77 [...]
1. Die gegenwärtig geführte Diskussion über die Sicherheit der Renten rechtfertigt nicht den Verzicht auf die Durchführung des erweiterten Splittings zugunsten des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beim Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen. 2. Zu den auszugleichenden Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gehören auch das nach der Satzung des Versorgungsträgers geschuldete Weihnachtsgeld und die Treueprämie, wenigstens soweit beides regelmäßig zu zahlen ist.
FamRZ 1998, 628 NJW-RR 1997, 1298 NJWE-FER 1997, 266 (LS) [...]