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Ein »grobes Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen« ist nicht gegeben, wenn der Ausgleichsanspruch der Ehefrau durch eine vereinbarte Kürzung der Ehezeit verringert wird, und dies als Gegenleistung dafür gedacht ist, daß der ausgleichspflichtige Ehemann ihr ein Studium finanziert sowie den Unterhalt der gemeinsamen Tochter allein getragen hat.
EzFamR BGB § 1587o Nr. 5 FamRZ 1990, 416 LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 41 [...]