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Ist der notdürftige Unterhalt eines Unterhaltsberechtigten durch Bezug von Sozialhilfe gesichert, so fehlt es an einem Verfügungsgrund. Eine dringende Notlage liegt in einem solchen Fall nicht mehr vor. Auf die Subsidiarität der Sozialhilfe kommt es insoweit nicht an, da diese lediglich den materiellen Unterhaltsanspruch betrifft.
FamRZ 1991, 1075 JuS 1992, 354 NJW 1991, 2029 NJW-RR 1991, 1221 [...]