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1. Ein unzweifelhaft bestehender und alsbald durchsetzbarer Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß steht der Gewährung von Prozeßkostenhilfe entgegen. 2. Der vorschußpflichtige Ehegatte ist nicht leistungsfähig im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB, wenn er selbst bei der Führung eines entsprechenden Rechtsstreites Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hätte, ohne daß es dabei auf die Höhe der anzuordnenden Ratenzahlungen ankäme.
FamRZ 1995, 680 (LS) MDR 1994, 618 OLGReport-Oldenburg 1994, 188 [...]