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1. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, die Scheidung keinesfalls durch ein Zuweisungsverfahren vorzubereiten oder zu erleichtern, sind an den Begriff der 'schweren Härte' im Sinne des § 1361b BGB strenge Anforderungen zu stellen. 2. Der Wahrung der Interessen und des Wohles gemeinsamer Kindes ist bei der Prüfung der schweren Härte besonderes Gewicht beizumessen. 3. Ist die Ehe der Parteien bereits als gescheitert anzusehen, eine destabiliesierende Wirkung der Wohnungszuweisung also nicht mehr festzustellen, kann eine die alleinige Wohnungszuweisung notwendig machende schwere Härte schon deshalb gegeben sein, weil sich das erneute räumliche Zusammenleben ersichtlich auf das Wohl der Kinder auswirken und zur weiteren Verschärfung der ehelichen Streitigkeiten beitragen wird. 4. Trägt der Ehegatte, dem die Wohnung (hier ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Haus) zugewiesen wird, den wesentlich höheren Anteil an der Gesamtbelastung von 2.600 DM und beträgt der objektive Mietwert maximal 2.000 DM, so fehlt jedenfalls solange die Grundlage für eine nach Billigkeitsgründen an den anderen Ehegatten zu zahlende Nutzungsvergütung, wie keine abschließende Regelung über die Schuldentragung und ihre unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung getroffen ist.
Hinweis zu A Hinweis zu B FPR 1997, 154 FamRZ 1996, 289 [...]