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»Ein Bausachverständiger, der mit Architektenleistungen beauftragt wird (hier: Objektüberwachung bei Sanierungsarbeiten), ist gehalten, seine Leistungen nach der Honoraranordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abzurechnen. Dies gilt auch, wenn er vorher ein Gutachten über die erforderlichen Sanierungsarbeiten erstellt hat.«
BauR 1999, 1477 BauR 2000,.286 NJW 2000, 2516 NJW-RR 2000, 312 [...]