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Selbst wenn Kinder widerrechtlich i.S.d. Art. 3 HKiEntÜ zurückgehalten werden, ist ihre Rückgabe nach Art. 13 Abs. 2 HKiEntÜ abzulehnen, wenn die Kinder sich der Rückführung widersetzen. Haben die Kinder ein Alter und eine Reife erreicht, angesichts dessen es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen, ist ihr Wille bei der Prüfung eines Rückführungsantrags beachtlich. Eine feste Altersgrenze, vor deren Erreichen die Berücksichtigung des Kindeswillens ausgeschlossen ist, existiert nicht.
FPR 1996, 88 FamRZ 1995, 955 NJW-RR 1995, 1222 OLGReport-Celle 1995, 39 [...]