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1. Gemeinsame elterliche Sorge kann nach der Scheidung nur dann angeordnet werden, wenn sie dem übereinstimmenden Willen beider Eltern entspricht. 2. Die Bindung eines Elternteils an eine zu einem früheren Zeitpunkt getroffene Vereinbarung über das (hier gemeinsame) Sorgerecht besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn nachvollziehbare Gründe für eine Loslösung von der Vereinbarung vorgetragen werden. Hielte man den Elternteil trotz der nunmehr bestehenden Uneinigkeit weiter an die frühere Einigung gebunden, bestünde die Gefahr einer Sorgerechtsentscheidung gegen das Kindeswohl.
EzFamR BGB § 1671 Nr. 6 FamRZ 1991, 590 NJW-RR 1991, 580 [...]
1. Befindet sich ein Kind in Familienpflege und ist ein Herausgabeverlangen eines Elternteils gescheitert, so ist auf den Fall eines Streites über das Umgangsrecht zwischen Elternteil und Pflegefamilie § 1634 BGB anzuwenden. 2. Ob dem Elternteil ein Umgangsrecht zusteht, ist allein nach Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden (hier zu Lasten des Elternteils, da dieser das Kind schon einmal entführt und im übrigen das Umgangsrecht über Jahre hinweg nur sporadisch ausgeübt hatte, so daß zu keinem Zeitpunkt eine gewachsene und tragbare Eltern-Kind-Beziehung hatte entstehen können).
DAVorm 1993, 464 EzFamR BGB § 1634 Nr. 5 EzFamR aktuell 1993, 93 NJW-RR 1993, 329 [...]