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1. Auch der Unterhaltsanspruch eines nach altem Recht geschiedenen Ehegatten (hier nach § 58 EheG) ist in zwei Stufen zu ermitteln, nämlich durch Feststellung des eheangemessenen Bedarfs einerseits und Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit, das heißt des ungedeckten Bedarfs unter Berücksichtigung eigener anrechenbarer Einkünfte andererseits. 2. Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Nachträgliche Einkommensänderungen sind bei der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, soweit sie bereits in der Ehe angelegt waren. 3. Die Grundsätze über die Anwendung der Anrechnungs- und der Differenzmethode gelten ebenfalls. 4. Die Frage, ob und inwieweit sich der nachträgliche Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen auf seiten des Verpflichteten auf den Bedarf des Berechtigten auswirkt, kann offenbleiben, wenn die Parteien selbst in den zurückliegenden Jahren den Unterhalt jeweils an die durch Wegfall von unterhaltsberechtigten Kindern erhöhte Leistungsfähigkeit angepaßt haben. 5. Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt kann nach altem Recht nicht geltend gemacht werden. Diese Leistungen sind erstmals durch das Eherechtsreformgesetz am 1.7.1977 eingeführt worden, § 1578 Abs. 2, 3 BGB. Eine Beteiligung des Unterhaltsverpflichteten an den entsprechenden Aufwendungen des Berechtigten ist auch nicht über die Figur des trennungsbedingten Mehrbedarfs und durch Vorwegabzug vom anzurechnenden Einkommen des Berechtigten möglich.

OLG Bamberg (2 UF 190/89) | Datum: 09.08.1989

EzFamR BGB § 1578 Nr. 29 FamRZ 1990, 172 [...]

1. Lebt das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind in Polen und der unterhaltsverpflichtete Vater in Deutschland, so hängt es von der Staatsbürgerschaft des Kindes ab, ob deutsches oder polnisches Recht zur Anwendung kommt, EGBGB Art. 18 Abs. 1, Abs. 5. 2. Die Bestimmungen des deutschen und des polnischen Rechts unterscheiden sich nicht wesentlich, was Grund und Höhe des Kindesunterhaltes angeht, §§ 1606 Abs. 3, 1610 BGB auf der einen und Art. 128, 129, 133, 135 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs - FVGB - auf der anderen Seite. 3. Nach den Vorschriften beider Rechtsordnungen erbringt der sorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung und Erziehung des Kindes und bestimmt sich die Höhe des Barunterhaltes nach der Lebensstellung des Kindes unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten. 4. Der Bedarf des Kindes bemißt sich daher grundsätzlich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Den wesentlich geringeren Lebenshaltungskosten in Polen ist durch entsprechende Abschläge Rechnung zu tragen. 5. Die Abschläge sind weder pauschal (etwa ein Drittel der Tabellenbeträge ) festzusetzen noch konkret auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten in Polen zu ermitteln. 6. Vielmehr ist der Betrag der Düsseldorfer Tabelle mit Hilfe der sogenannten Verbrauchergeldparität und des offiziellen Devisenkurses in eine der selben Kaufkraft entsprechenden Betrag umzurechnen. . 7. Eine geringe Zahl von Überstunden (hier zwischen fünf und zehn Stunden im Monat) und die Leistung berufstypischer Nachtarbeit (hier bei der Deutschen Paketdienst GmbH) entsprechen der Erwerbsobliegenheit des Verpflichteten. Das Entgelt für diese Leistungen fließt in die Unterhaltsberechnung mit ein. 8. Ein Darlehen, das der Verpflichtete bei der Übersiedlung aus Polen zur Existenzgründung aufgenommen hat, ist vorweg abzuziehen, da das unterhaltsberechtigte Kind auch an dem höheren Lebensstandard in

OLG Bamberg (2 UF 274/89) | Datum: 31.10.1989

EzFamR BGB § 1610 Nr. 16 NJW-RR 1990, 198 [...]

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