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»1. Ist die elterliche Sorge gem. § 1672 BGB (a.F.) einvernehmlich geregelt und ist das Einverständnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils ausdrücklich auf die Zeit des Getrenntlebens begrenzt, so ist für eine Neuregelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens § 1671 BGB und nicht § 1696 BGB maßgebend.« 2. Sind nebeneinander Verfahren zur elterlichen Sorge anhängig, wobei eines als Ausgangspunkt eine Regelung nach § 1672 BGB (a.F.) enthält, während das andere eine am 1.7.1998 anhängige Folgesache zur elterlichen Sorge zum Inhalt hat, so gilt der Grundsatz des Vorrangs des früher anhängigen Verfahrens (§ 4 FGG entsprechend).«
DRsp I(167)440c FamRZ 1999 Heft 11, Umschlagseite II, nur LS [...]