Sortieren nach
1. Die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes erlischt kraft Gesetzes ohne besondere gerichtliche Entscheidung, wenn ein deutsches nichteheliches Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegt, da das polnische Recht eine der deutschen gesetzlichen Amtspflegschaft entsprechende Pflegschaft nicht kennt. 2. Dies folgt aus Art 20 Abs. 2 EGBGB, der eine Spezialregelung für das Vorliegen von Amtspflegschaften gegenüber Art. 24 EGBGB darstellt. 3. Art. 3 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA) verdrängt Art. 20 Abs. 2 EGBGB nicht, da Polen diesem Abkommen nicht beigetreten ist.
DAVorm 1993, 340 DAVorm 1993, 349 FamRZ 1993, 233 NJW-RR 1993, 1356 [...]