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»1. Die weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts unter Übergehung des Landgerichts ist in jedem Fall unstatthaft. 2. Soll durch eine Reallast der angemessene Unterhalt und seine Anpassung an veränderte Verhältnisse gesichert werden, muß als Mindestvoraussetzunq für die Bestimmbarkeit der künftigen Leistungen festgelegt werden, welchen Betrag die Beteiligten derzeit als angemessenen Unterhalt ansehen. Weiter ist anzugeben, durch welche Einkünfte dieser Betrag im einzelnen aufgebracht wird.«
BayObLGZ 1993 Nr.54 BayObLGZ 1993, 229 NJW-RR 1993, 1171 [...]