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Die Zustimmung eines Kindes zur Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft unterliegt an sich dem gem. Art. 23 S. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Ist hiernach zur Wirksamkeit der Anerkennung auch die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich, und verweigert die Mutter diese Zustimmung, so ist gem. Art. 23 S. 2 EGBGB statt dessen deutsches Recht anzuwenden, da die Anerkennung der Vaterschaft jedenfalls dem Wohle des Kindes entspricht. Es ist daher als Randvermerk am Rande des Geburtseintrages im Geburtenbuch einzutragen, daß der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, der Vater des Kindes ist.
siehe aber auch AG Duisburg - 42 III 37/90 - vom 12.01.1993, DAVorm 1994, 895 DAVorm 1994, 734 [...]