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Unterhaltsansprüche der ledigen Mutter gemäß § 1615l BGB gegen den Vater ihres Kindes können nach Ablauf des geschützten Zeitraumes (6 Wochen vor der Geburt bis 1 Jahr nach der Geburt) nicht rückwirkend im Wege einer einstweiligen Verfügung ohne Glaubhaftmachung der Gefährdung des Anspruchs nach § 1615o BGB geltend gemacht werden. Die materielle Notlage, vor der § 1615o Abs. 2 BGB die Kindsmutter schützen soll, ist dann nicht mehr zu vermuten, wenn die Mutter erst mehr als ein Jahr nach der Geburt Unterhaltsrückstände begehrt.
Anmerkung Büdenbender, FamRZ 1983, 305 FamRZ 1983, 305 LSK-FamR/Hannemann, § 1615o BGB LS 2 [...]