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Bei dem Kindergeldzuschlag gemäß § 11a BKGG handelt es sich um einen einkommensbezogenen Steuervorteil und nicht um eine Leistung i.S. des § 1615g BGB; eine hälftige Anrechnung auf den Kindesunterhalt analog § 1615g BGB scheidet daher aus.
FamRZ 1991, 834 LSK-FamR/Hannemann, § 1615g BGB LS 11 NJW-RR 1992, 69 [...]