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»Der Tod des 'anderen Elternteils' steht der Einbenennung nach § 1618 BGB n.F. nicht entgegen. Jedoch ist dann zur Wirksamkeit der Namensänderung gemäß § 1618 S. 4 BGB n.F. die Ersetzung der Einwilligung des Verstorbenen durch das Familiengericht erforderlich.«
FamRZ 1999, 1372 NJWE-FER 1999, 148 OLGReport-Zweibrücken 1999, 302 [...]
1. Elternschaft und Partnerschaft sind im Blick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames (minderjähriges) Kind auseinanderzuhalten. 2. Getrenntlebende Eltern sind verpflichtet im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden. 3. Aus dieser Pflicht können Eltern nicht entlassen werden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohl des Kindes zumutbar und die darauf gerichtete Erwartung nicht unbegründet erscheint.« Daher rechtfertigen allein aus der zerbrochenen Partnerschaft herrührende Konflikte nicht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
DRsp I(167)445e-g FamRZ 1999, 40 NJW 1998, 3786 OLGReport-Zweibrücken 1998, 444 [...]