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1. Gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Diese Vorschrift gilt über § 1767 Abs. 2 BGB uneingeschränkt für die Annahme eines Volljährigen. 2. Deshalb kann bei der Adoption eines Volljährigen nicht gerichtlich ausgesprochen werden, daß der Anzunehmende ohne Berücksichtigung des Familiennamens des Annehmenden ausschließlich seinen bisherigen Familiennamen weiterführt.
FamRZ 1997, 115 OLGReport-Celle 1997, 131 StAZ 1997, 103 [...]
»1. Der Standesbeamte ist an einen dem Annehmenden zugestellten Annahmebeschluß (Adoptionsdekret) gebunden, sofern dieser nicht nichtig ist. Die Angabe eines falschen Namens durch den Annehmenden betrifft lediglich eine Rechtsfolge der Adoption, nicht aber diese selbst und führt somit nicht zur Nichtigkeit des Adoptionsdekrets. 2. Trifft im Fall einer wirksamen Adoption der behauptete Name des Annehmenden nicht zu und ist sein richtiger Name trotz Durchführung aller gebotenen Ermittlungen nicht bekannt, so ist dem Geburtseintrag des Adoptierten lediglich ein Adoptionsvermerk ohne Angabe des Namens des Annehmenden beizuschreiben. 3. § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.«
BayObLGZ 1993, 179 FamRZ 1994, 775 NJW-RR 1993, 1417 StAZ 1993, 294 [...]