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1. Ein Streitwertbeschluß ist wenigstens stichwortartig zu begründen. Die Begründung kann im Nichtabhilfebeschluß nachgeholt werden. 2. Auch wenn beiden Parteien eines Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, gilt für die Festsetzung des Streitwertes § 12 S. 2 GKG. Keinesfalls ist grundsätzlich der Mindeststreitwert (von derzeit 4.000 DM) festzusetzen. 3. Ein Abschlag vom Streitwert für einfach gelagerte Fälle, insbesondere einverständliche Scheidungen, ist nicht zu machen. Einverständliche Scheidungen stellen den ' statistischen Normalfall ' und damit zugleich den Regelfall im Sinne des § 12 GKG dar. Sie erfordern wegen der zu treffenden Regelungen nach § 630 ZPO oft zähe und langwierige Verhandlungen im Vorfeld. Die gefundenen Regelungen es sind darüber hinaus vom Familiengericht zu überprüfen, so daß im allgemeinen auch nicht von einem geringeren Umfang auszugehen ist.
JurBüro 1998, 317 OLGR-Dresden 1998, 223 OLGReport-Dresden 1998, 223 [...]
1. Bei einer Stufenklage dient der Auskunftsanspruch nur der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs. Sein Wert ist daher geringer als der des Zahlungsanspruch.2. Nach § 18 GKG ist daher auch dann der Wert des Zahlungsanspruch für die Streitwertfestsetzung maßgebend, wenn der Rechtsstreit nach Erteilung der Auskunft für erledigt erklärt wird.3. Kommt es nicht zur Bezifferung des Anspruchs, dann ist der Streitwert des Zahlungsanspruch nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte reicht für die Schätzung aus, daß der Kläger vorgerichtlich einen bestimmten Unterhaltsbetrag verlangt hat, wenn nicht offensichtlich ist, daß diese Vorstellungen übersetzt sind.
MDR 1998, 64 OLGR-Dresden 1997, 364 OLGReport-Dresden 1997, 364 [...]