Sortieren nach
»1. Die Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde an den Standesbeamten des Standesamtes I in Berlin (West) zur nachträglichen Beurkundung einer Geburt (§ 41 Abs. 2 PStG) ist ein Verwaltungsakt. 2. Die Minderjährigkeit eines von einem Deutschen angenommenen Ausländers beurteilt sich für die Frage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 6 RuStAG) nach dem Heimatrecht des Ausländers.«
Die Entscheidung befaßt sich eingehend mit dem philippinischen Adoptionsrecht StAZ 1985, 312 [...]