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»Gütergemeinschaft kann zu dem alleinigen Zweck der Eigentumsübertragung vereinbart und alsbald wieder aufgehoben werden, allerdings nicht in derselben Urkunde.« Die Beteiligten (Eheleute) haben zunächst in einer notariellen Urkunde den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, einen Erbvertrag geschlossen und für die Zukunft wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbart. Nach Ablehnung des Antrags auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung beider Beteiligten, vereinbarten die Eheleute erneut in notarieller Urkunde die Gütergemeinschaft, um sie in einer weiteren Urkunde wieder aufzuheben.
DRsp I(165)215d MDR 1990, 631 NJW-RR 1990, 837 OLGZ 1990, 262 Rpfleger 1990, 255 [...]