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1. Regelmäßig wird dem Beteiligten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit versagt, sich zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages auf das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung zu berufen. 2. Das kann jedoch im Betreuungsverfahren angesichts der Rechtssuchenden, die in aller Regel gewichtigen persönlichen, vor allem gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind und daher in besonderer Weise der Hilfe bedürfen, nicht gelten, unabhängig davon, ob - wie in § 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG - ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben ist oder - wie zum Beispiel bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen - nicht. 3. Erkennt daher ein Betroffener im Betreuungsverfahren nicht, daß die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch § 29 FGG besonderen Formerfordernissen unterworfen ist, ist davon auszugehen, daß ihm dies nicht vorgeworfen werden kann.
vgl. BayObLG, 13.12.1990, Breg 2 Z 142/90, WuM 1991, 221 BtPrax 1999, 152 [...]
»1. Ungeschriebene Voraussetzung der Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen nach § 66 FGG ist das Vorhandensein eines 'natürlichen Willens'. Er fehlt, wenn der Betroffene jegliche Fähigkeit eingebüßt hat, sich verständlich zu artikulieren, Sinn und Folge seiner Erklärungen auch nur ansatzweise zu erkennen oder sich eine wenigstens ungefähre Vorstellung von seiner Lage zu bilden. Bei einem solchen Befund ist die Unterzeichnung einer Vollmachtsurkunde für einen Verfahrensbevollmächtigten rechtlich ohne Wirkung. 2. Einsicht in die Akten eines Betreuungsverfahrens ist demjenigen, der aus der Unterzeichnung einer Vollmacht eine Vertretungsbefugnis für den Betroffenen herleitet, insoweit zu gestatten, als sie erforderlich ist, um das Vorliegen eines 'natürlichen Willens' des Betroffenen beurteilen zu können. 3. Mit einem Betroffenen nicht verwandtschaftlich verbundene Dritte haben kein eine Beschwerdebefugnis verleihendes Recht auf Besuch des Betroffenen.«
Vorinstanz: LG Saarbrücken, BtPrax 1999, 153 FGPrax 1999, 178 [...]