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1. Das neue türkische Scheidungsrecht (in Kraft getreten am 12.05.1988) gibt im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage auch dem schuldigen Ehepartner die Möglichkeit, die Scheidung zu beantragen. Jedoch hat die beklagte Partei in diesem Fall das Recht, hiergegen Einspruch einzulegen, Art. 134 TÜrK. ZGB. 2. Der Widerspruch gegen die Scheidung ist nicht rechtsmißbräuchlich nach Art. 134 Abs. 2 S. 2 TürK. ZGB, wenn aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind (10 und 11 Jahre alt) und die beklagte Partei glaubhaft erklärt, im Interesse der Kinder die ehelichen Bindungen aufrecht erhalten zu wollen. 3. Ist die Ehe zwischen zwei Türken zu scheiden, so ist das türkische materielle Recht gemäß Art. 17 Abs. 1 S.1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbar, da eine Rück- oder Weiterverweisung im türkischen Recht fehlt.
EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 16 FamRZ 1991, 442 NJW 1991, 1430 [...]