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1. Macht ein Ehegatte güterrechtliche Ansprüche (hier auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft) erst nach der Scheidung in einem isolierten Verfahren geltend, so ist ihm zur Durchführung des Verfahrens in der Regel Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. 2. Nur in krassen Ausnahmefällen (hier verneint) kann die Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt werden, da es grundsätzlich der freien Entscheidung der Partei obliegt, ob im Scheidungsverfahren über die notwendigen Folgesachen hinaus weitere Folgesachen anhängig gemacht werden.
FPR 1996, 308 FamRZ 1996, 752 OLGReport-Naumburg 1996, 99 Rpfleger 1996, 206 [...]