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Sind bei einer vertraglichen Regelung des Unterhalts keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Ehegatten den Unterhalt abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln, insbesondere die Höhe dieses Anspruchs völlig unabhängig von der Vermögenslage des Erblassers und seiner Erben festsetzen wollten, dann ist mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen anzunehmen, daß die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten ergänzend herangezogen werden sollen. Damit ist auch § 1586b BGB entsprechend anzuwenden.
LSK-FamR/Hülsmann, § 1586b BGB LS 3 NJW 1949, 144, 145 [...]