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c. »1. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Bewertung der Nachlaßgegenstände durch einen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses besteht nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs fort, wenn der Vermächtnisnehmer zugleich Pflichtteilsberechtigter ist. 2. Hat der Erbe ein geordnetes Nachlaßverzeichnis erstellt, so kann der Vermächtnisnehmer nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht mehr verlangen, daß das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird, weil dadurch keine höhere Richtigkeitsvermutung und keine größere Klarheit oder Übersichtlichkeit erreicht werden kann.«
DRsp I(174)262c FamRZ 1992, 1104 JMBl NRW 1992, 56 NJW-RR 1992, 8 [...]