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Unterliegt das Erkenntnisverfahren als Folgesache der Ehescheidung, weil es im Verbund mit dem Scheidungsverfahren betrieben wird, dem Anwaltszwang, gilt der Anwaltszwang auch für das vor dem Prozeßgericht durchzuführende Verfahren der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsgeldverfahren nach Verurteilung auf Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren). Das Familiengericht muß jedoch vor der Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fehlende Postulationsfähigkeit hinweisen und befristete Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben.
DRsp I(165)242c-d (Ls) EzFamR aktuell 1994, 405 NJW-RR 1995, 644 OLGReport-Köln 1995, 119 [...]