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Der 'nicht zu ersetzende Nachteil' im Sinne des § 712 Abs. 1 ZPO muß gerade durch die Vollstreckung ausgelöst werden. Für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist es nicht ausreichend, daß ein Rückforderungsanspruch eventuell nicht durchsetzbar sein könnte, da dies eine regelmäßige Vollstreckungsfolge ist, die vom Schuldner hinzunehmen ist.
FamRZ 1997, 1489 InVo 1998, 51 OLGReport-Hamm 1997, 235 [...]