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1. Ist in einem Vergleich der Ehegattenunterhalt (hier: der Trennungsunterhalt) geregelt, ohne daß der fall der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten erwähnt ist, so ändert die Arbeitsaufnahme die Geschäftsgrundlage des Vertrages und führt zur Abänderungsmöglichkeit. 2. Auch die Tatsache, daß der Berechtigte nunmehr seit mehr als vier Jahren mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt, ändert die Geschäftsgrundlage einer Unterhaltsvereinbarung, selbst wenn bei deren Abschluß das Zusammenleben bereits ein Jahr andauerte und deshalb ein Abschlag von 400 DM vom Bedarf des Berechtigten (hier: 1.200 DM) gemacht wurde (Erbringung von Versorgungsleistungen zugunsten des neuen Partners). 3. Von Betreuungskosten für die Versorgung von Kindern während der Arbeitszeit (hier: 750 DM im Monat) sind die Beträge abzusetzen, die auch bei der Betreuung durch den Elternteil selbst angefallen wären (Sowieso-Kosten; hier: 100 DM im Monat für ein tägliches Mittagessen.). 4. Gemäß § 1577 Abs. 2 BGB bleiben auf seiten des Berechtigten ein Drittel seines Einkommens anrechnungsfrei, wenn der Berechtigte wegen der Betreuung eines sechsjährigen Kindes überobligationsmäßig tätig ist und auf ihn trotz der Einschaltung einer Tagesmutter nicht unerhebliche zusätzliche Belastungen zukommen (hier: Transport des Kindes zur Tagesmutter, intensive Beschäftigung mit dem Kind in der verbleibenden Zeit). 5. Der für die Erbringung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Partner anzusetzenden Beträge sind abhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Partners. 6. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 1579 BGB (hier: Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB wegen langjährigen Zusammenlebens mit einem neuen Partner) ist das Erziehungsgeld trotz der Regelung des § 9 BErzGG auf seiten des Berechtigten zu berücksichtigen.

OLG Hamm (11 UF 60/96) | Datum: 13.12.1996

FamRZ 1997, 886 (LS) NJW-RR 1997, 963 NJWE-FER 1997, 218 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 77 [...]

1. Ein in der Beschwerdeinstanz anhängiges isoliertes Sorgerechtsverfahren ist in entsprechender Anwendung des Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG als in der Hauptsache erledigt anzusehen, allerdings mit der Möglichkeit der Weiterführung nach § 1671 BGB n.F. auf entsprechenden Antrag eines Elternteils. 2. Eine derartige Weiterführung des nach § 1672 BGB a.F. eingeleiteten Sorgeverfahrens kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn am 01.07.1998 daneben schon ein Verbundverfahren alten Rechts mit der Folgesache elterliche Sorge anhängig war. Eine Fortführung des Verfahrens nach § 1672 BGB a.F. in entsprechender Anwendung von Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG und eine Entscheidung des Sorgeverfahrens gemäß § 1671 BGB n.F. durch den Senat würde den vorrangigen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund vor dem Familiengericht zerstören, den Parteien im Hinblick auf die materiellen Änderungen im § 1671 BGB n.F. eine Instanz nehmen und schließlich die Möglichkeit eröffnen, daß der Fortsetzungsantrag von einem Elternteil im Verbundverfahren vor dem Familiengericht, von dem anderen Elternteil dagegen im Verfahren nach § 1672 BGB a.F. vor dem Senat eingebracht wird. 3. Als Folge der Hauptsacheerledigung wird die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts wirkungslos.

OLG Hamm (8 UF 171/98) | Datum: 23.07.1998

Zu der Entscheidung ist in FamRZ 1998, 1609 eine ablehnende Anmerkung veröffentlicht. Dieser Auffassung folgt der 10. Familiensenat des OLG Hamm (Beschluß vom 24.7.1998 - 10 UF 24/97). Der Entscheidung widerspricht [...]

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