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1.Hat ein Mann die Vaterschaft bezüglich eines nichtehelich geborenen Kindes anerkannt und inzwischen auch die Kindesmutter geheiratet, dann ist sowohl die Anfechtung der Vaterschaft (nach § 1600g BGB) wie auch der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft (nach § 1600b BGB) durch einen Dritten unzulässig. 2. Jedenfalls im vorliegenden Fall gebieten weder die Art. 3 Abs. 1, 2 noch Art. 6 Abs. 1, 2 oder Art. 103 GG eine Erweiterung des Kreises der Anfechtungsberechtigten, da dadurch die Integrität einer anderen intakten Familie beeinträchtigt würde.
DAVorm 1999, 237 FamRZ 1997, 1356 OLGReport-Frankfurt 1997, 216 [...]