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1. Das Tatbestandsmerkmal 'aus schwerwiegenden Gründen' des § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB ist schon dann erfüllt, wenn dem Wohl des anzunehmenden Kindes mit der geänderten Namensführung erheblich besser gedient ist. 2. Im Falle von volljährigen Adoptierten ist dies regelmäßig zu bejahen, wenn der Angenommene in nachvollziehbarer Weise ein Interesse daran darlegt, seine Beziehungen zu seinem bisherigen Lebensbereich, die mit seinem bisherigen Familiennamen verknüpft sind, aufrechtzuerhalten. 3. Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Eltern-Kind-Verhältnisses durch die Hinzufügung des bisherigen Namens ist bei der Annahme eines Volljährigen nicht begründet.
Ebenso LG Bonn, Az. 5 T 158/84, Beschluß vom 23.10.84, FamRZ 1985, 109 FamRZ 1998, 506 [...]
Ebenso wie die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist auch die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen den persönlichen Angelegenheiten des Betreuten oder des Kindes zuzuordnen und nicht der Vermögenssorge.
ablehnende Besprechung der Entscheidung durch Bienwald, FamRZ 1998, 1567 FamRZ 1998, 919 [...]