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1. Eine Elektrokrampftherapie mit unilateraler Stimulation nur über der nicht dominanten Hirnhälfte, die lege artis durchgeführt wird, ist nicht nach § 1904 Satz 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigungspflichtig, da bei dieser Behandlung nicht die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute aufgrund der Behandlung stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2. Wird die Elektrokrampftherapie jedoch mit bilateraler Stimulation durchgeführt, ist diese wegen der deutlich größeren Gefahr von retrograden Gedächtnisstörungen hinsichtlich autobiographischer Erlebnisse vormundschaftsgerichtlich genehmigungspflichtig.
vgl. LG Hamburg, 31.3.1994, Az. 301 T 369/93, FamRZ 1994, 1204 NJWE-FER 1998, 203 [...]