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Auch wenn den Eltern gemäß den §§ 1672, 1671 Abs. 5 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und bis zum Abschluß des Sorgerechtsverfahrens dem Jugendamt als Pfleger übertragen worden ist, steht die Regelung des Umgangs mit einem ehelichen Kind während des Getrenntlebens der Eltern umfassend dem Familiengericht zu.
Vgl. Auch die Anmerkung von Sarres, FamRZ 1995, 948 FamRZ 1995, 947 [...]