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1. Dem Standesbeamten steht kein Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der einzutragenden Adoption zu. 2. Im Anweisungsverfahren nach § 45 PStG ist die Prüfung nur darauf zu beschränken, ob dem Adoptionsbeschluß derart gravierende Fehler anhaften, daß er rechtlich als nichtig anzusehen ist. 3. Allein der Verstoß gegen das in § 1742 BGB enthaltene Verbot der Doppeladoption begründet nicht die Nichtigkeit, sondern der darin enthaltene Verstoß gegen materielles Recht führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit oder Aufhebbarkeit.
Ebenso BayObLG, Beschluß vom 23.8.1984, Az. BReg 1 Z 5/84, FamRZ 1985, 201 FamRZ 1988, 106 [...]