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»Das Erbrecht eines nichtehelichen Kindes nach einen Erblasser, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern einschließlich des früheren Westteils Berlins hatte und vor Inkrafttreten des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR (1.1.1976) verstorben ist, bestimmt sich auch dann allein nach dem zur Zeit des Erbfalls in den alten Bundesländern geltenden Recht, wenn zum Nachlaß Immobilienvermögen gehört, das im Beitrittsgebiet belegen ist.«
ErbPrax 1996, 149 FGPrax 1996, 109 FamRZ 1996, 972 RAnB 1996, 79 [...]