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Wurde der Unterhalt bereits durch ein Gericht der ehemaligen DDR tituliert, ist im Falle eines Abänderungsbegehrens die Abänderungsklage gem. § 323 ZPO der zutreffende Rechtsbehelf (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1990, 426, 427). Dies gilt auch dann, wenn das angegriffene Unterhaltsurteil nicht zwischen den unterhaltsberechtigten Kindern und dem unterhaltsverpflichteten Vater, sondern zwischen den Eltern der Kinder ergangen ist. Wird der erhöhte Unterhalt für die Zeit nach dem am 03.10.1990 erfolgten Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland begehrt, ist auf das Erhöhungsverlangen das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Wurde in der früheren DDR zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem gesetzlichen Vertreter der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder eine Abfindungsvereinbarung geschlossen, wird hierdurch nicht wirksam auf Unterhalt für die Kinder für die Zukunft verzichtet, da sowohl gem. den §§ 25 Abs. I, 21 Abs. 1 FGB vom 20.12.1965 als auch gem. § 1614 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf Kindesunterhalt für die Zukunft - auch im Fall der Zahlung einer Abfindung - nicht verzichtet werden kann. Der Unterhaltsbedarf der in den neuen Bundesländern lebenden Kinder bestimmt sich für die Zeit nach dem Beitritt nach den jeweils gültigen Tabellensätzen für den in den alten Bundesländern wohnhaften Unterhaltsverpflichteten. Ein Abschlag wegen angeblich geringerer Lebenshaltungskosten gegenüber dem Bedarf eines in den alten Bundesländern lebenden Kindes ist nicht gerechtfertigt. Die von dem Unterhaltsverpflichteten geleistete Zahlung aufgrund der Abfindungsvereinbarung ist zunächst auf die Unterhaltsrückstände zu verrechnen. Der zum Beitrittszeitpunkt verbleibende Restbetrag ist in Höhe von 2.000,00 DM (Ost) je Kind im Verhältnis 1/1 und hinsichtlich des Restbetrages je Kind im Verhältnis 1/2 umzurechnen. Ein nach der Verrechnung verbleibender Restbetrag stellt eine Vorauszahlung für den folgenden Unterhaltszeitraum dar.

AG Weilburg (2 F 82/92) | Datum: 04.09.1992

FamRZ 1993, 1354 [...]

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