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Da das Leitbild der Ehe von einer lebenslangen Gemeinschaft ausgeht, die sich schließlich in 'alten und kranken Tagen' zu bewähren hat und die gerade dann ihre größte Herausforderung und ihre vornehmste Pflicht findet, wenn es dem anderen Ehepartner gesundheitlich schlecht geht und dieser deshalb auf die treusorgende Hilfe seines Ehegatten angewiesen ist, stellt eine Nervenerkrankung des einen Ehegatten für sich allein genommen für den anderen Ehegatten keinen Härtegrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar.
DRsp I(166)328a FPR Service 04 - 1995 I FPR Service 04-1995 I [...]