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1. Soweit durch die Einwilligung der leiblichen Mutter nach § 1747 Abs. 2 BGB zur Adoption gemäß § 1751 Abs. 1 BGB ein Ruhen der elterlichen Sorge eingetreten und insoweit ein Vormund zu bestellen ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Jugendamtes nicht aus einer analogen Anwendung von § 87 Abs. 1 KJHG (Wohnsitz der Mutter), sondern aus einer analogen Anwendung von § 87 Abs. 3 KJHG (tatsächlicher Aufenthalt des Kindes). 2. Es würde Sinn und Zweck einer Inkognitoadoption widersprechen, wenn die Zuständigkeit des Jugendamtes als Vormund an eine Vorschrift anknüpfen würde, die die Zusammenarbeit der Familie mit dem Jugendamt im Sinne eines Familienzusammenhaltes wesentlich begünstigen soll (§ 87 Abs. 1 KJHG), durch die Inkognitoadoption gerade aber die familiären Bande zwischen Mutter und Kind gelöst werden sollen. 3. § 87 Abs. 3 KJHG ist hier auch anwendbar, obwohl sowohl die leibliche Mutter als auch das Kind ausländische Staatsangehörige sind. Seiner Anwendung steht Art. 3 MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961) nicht entgegen. Denn Art. 22 EGBGB, der die Annahme als Kind dem Recht des Staates unterstellt, dem der Annehmende angehört, verweist hier auf deutsches Recht.
Vergleiche die kritische Anmerkung hierzu von Henrich, FamRZ 1993, 235 FamRZ 1993, 234 [...]
1. Die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes erlischt kraft Gesetzes ohne besondere gerichtliche Entscheidung, wenn ein deutsches nichteheliches Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegt, da das polnische Recht eine der deutschen gesetzlichen Amtspflegschaft entsprechende Pflegschaft nicht kennt. 2. Dies folgt aus Art 20 Abs. 2 EGBGB, der eine Spezialregelung für das Vorliegen von Amtspflegschaften gegenüber Art. 24 EGBGB darstellt. 3. Art. 3 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA) verdrängt Art. 20 Abs. 2 EGBGB nicht, da Polen diesem Abkommen nicht beigetreten ist.
DAVorm 1993, 340 DAVorm 1993, 349 FamRZ 1993, 233 NJW-RR 1993, 1356 [...]
Nach der derzeitigen Gesetzeslage steht den Großeltern kein eigener durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Umgang mit ihren Enkeln zu. Ein Anspruch der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln läßt sich zumindest dann nicht aus Art. 8 EMRK herleiten, wenn es bislang an einem intensiven Kontakt zwischen den Großeltern und den Enkeln gefehlt hat. Aus § 1666 BGB läßt sich ein Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkeln nicht herleiten, wenn nicht feststellbar ist, daß die Unterbindung des Kontaktes zwischen den Enkeln und Großeltern durch die Eltern zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt.
Der Beschluß ist nicht rechtskräftig. FamRZ 1997, 1552 [...]