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1. Auch wenn beiden Elternteilen nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam belassen wurde, kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, diese im Unterhaltsrechtsstreit gegen den anderen Elternteil nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB allein vertreten. 2. Reicht das Einkommen eines Selbständigen nicht aus, den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder zu zahlen, so kann er wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen.
FamRZ 1998, 313 Kind-Prax 1998, 27 NJWE-FER 1997, 126 OLGReport-Hamm 1997, 125 [...]