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1. Es ist nicht Aufgabe des Betreuers, ausnahmslos dem Betroffenen in allen Lebensbereichen zur Seite zu stehen und Aufgaben zu übernehmen, die nicht von der Betreuung umfaßt sind. 2. Die freiwillige Teilnahme des Betreuers an einem Strafverfahren gegen den Betreuten als seine persönliche Vertrauensperson ist im Betreuungsverfahren deswegen nicht vergütungsfähig.
ebenso LG Frankenthal, 11.2.1998, Az. 1 T 44/98, BtPrax 1998, 151 BtPrax 1998, 244 [...]