1. Ist zum Zeitpunkt der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens davon auszugehen, daß ein Ehegatte sich an der Tilgung einer gemeinsamen Verbindlichkeit dauerhaft nicht beteiligen kann, so entspricht es der ganz allgemeinen Meinung, daß die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten in vollem Umfang im Endvermögen des allein Zahlungsfähigen abzusetzen sind, ohne daß eine Aktivierung des wirtschaftlich wertlosen Ausgleichsanspruchs stattzufinden hat. 2. Setzt eine Ehegatte in die Berechnung des Zugewinnausgleichs eine gemeinsam begründete Verbindlichkeit beider Parteien allein in seinem Endvermögen ein, ohne gleichzeitig den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zu aktivieren, so liegt darin in der Regel die stillschweigende Erklärung, die Verbindlichkeit im Innenverhältnis allein tragen zu wollen. 3. Dies gilt nicht, wenn im Verfahren ausdrücklich klargestellt wird, daß diese Berechnungweise keine Übernahme der Verbindlichkeit im Innenverhältnis darstellen, sondern daß damit nur der tatsächlich gegebenen alleinigen Zahllast Rechnung getragen werden soll.
DRsp I(165)247h-k FamRZ 1997, 363 NJW-RR 1997, 262 NJWE-FER 1997, 100 (LS) [...]
Bestehen zwischen den Eltern auch noch nach der Scheidung aggressive Spannungen von weit überdurchschnittlicher Intensität und die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft, das Kind von dem nachehelichen Krieg fernzuhalten, und hat das (hier: sachverständigerseits beratene) Familiengericht darüber hinaus festgestellt, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil auch Umgangskontakte zu massiven Vorstößen gegen den Sorgeberechtigten mißbraucht, dann ist die begrenzte (hier: vorerst einjährige) Aussetzung des Umgangsrechts nicht zu beanstanden, wenn das Kind weitere Besuchskontakte verweigert und bei Erzwingung des Umgangsrechts psychische Schäden des Kindes zu befürchten sind.
EzFamR aktuell 1997, 265 FamRZ 1998, 969 FuR 1997, 276 NJWE-FER 1997, 257 (LS) [...]
1. Mit der Trennung der Eltern erlangt das Kind einen von beiden Elternteilen abgeleiteten Doppelwohnsitz. 2. Der Aufenthalt der Kindesmutter und des Kindes in einem Frauenhaus begründet einen Wohnsitz des Kindes am Ort des Frauenhauses, wenn der Aufenthalt dort länger dauert (hier: seit mehr als vier Wochen) und wenn insbesondere durch nach außen erkennbare Umstände deutlich wird, daß die Mutter den betreffenden Ort zum ständigen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen gewillt ist (hier. Wohnungssuche am Ort des Frauenhauses).
FamRZ 1997, 1294 NJW-RR 1997, 1165 NJWE-FER 1997, 260 (LS) [...]
1. Ein Zwangsgeld nach § 33 FGG kann nur dann verhängt werden, wenn die zugrundeliegende gerichtliche Verfügung vollzugsfähig ist. Bei Entscheidungen nach § 1634 BGB muß die Anordnung etwa genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten sowie die vorzunehmende, die zu unterlassende oder die zu duldende Handlung genau bezeichnen. Gerichtliche Verfügungen, die nur feststellenden Charakter haben oder einem Betroffenen nur bestimmte Befugnisse einräumen, ohne zugleich dem anderen Beteiligten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, sind daher noch keine vollzugsfähigen Regelungen im Sinne des § 33 FGG. 2. Eine Vereinbarung der Eltern über das Umgangsrecht kann zur Vollstreckung nach § 33 FGG geeignet sein, wenn die zu Protokoll erklärte Vereinbarung durch Beschluß 'familiengerichtlich genehmigt' wird.
EzFamR aktuell 1997, 120 FamRZ 1997, 1548 NJW-RR 1997, 899 NJWE-FER 1997, 211 (LS) [...]
1. Die Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung. Bei mehreren Unterhaltsgläubigern (hier: drei Kinder aus geschiedener Ehe) muß die Mahnung den für den jeweiligen Gläubiger geforderten Unterhaltsbetrag konkret beziffern. Verzug tritt für jeden Gläubiger nur in Höhe des konkret bezifferten Betrages ein. 2. Bedarf der Unterhaltsschuldner einer Haushaltshilfe und werden diese Leistungen von Familienangehörigen (hier: Mutter und Schwester des Verpflichteten) erbracht, dann sind die an sich für die Haushaltshilfe benötigten Beträge (hier: 200 DM im Monat) fiktiv zugunsten des Verpflichteten zu berücksichtigen, da es sich bei den Leistungen der Angehörigen um freiwillige Leistungen handelt, die die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht erhöhen sollen.
FamRZ 1997, 1102 NJW-RR 1997, 962 NJWE-FER 1997, 222 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 205 [...]