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1. Dem Versorgungsausgleich liegt nicht der Gedanke der gemeinsamen Lebensleistung, sondern der der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zugrunde. Hieraus ergibt sich, daß für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage fehlt, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist. 2. In Fällen, in denen die Ehegatten in den neuen Ländern bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts getrennt gelebt haben, scheidet die Möglichkeit aus, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu beschränken. Insofern ist ähnlich wie bei den Altehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. EheRG schon die längerdauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist. 3. Haben Eheleute aus den neuen Ländern nach ihrer Heirat im März 1960 ab Juli 1961 getrennt und wirtschaftlich völlig selbständig gelebt, dann ist von der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB abzusehen.
FamRZ 1998, 682 NJW 1998, 766 (LS) NJW 1998, 766 NJW-RR 1998, 7 [...]