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1. Wenn ein Ehepartner die gemeinsamen Ersparnisse der Parteien aus jahrelanger Ehe aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe im Ofen verbrennt, dann erfüllt dieses Verhalten sowohl den Tatbestand der Verschwendungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB als auch den Tatbestand der Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB. 2. Der Begriff der Verschwendungen hängt nicht davon ab, aus welchen Motiven die fraglichen Vermögenswerte verausgabt wurden. Entscheidend ist allein, ob die Ausgabe objektiv unnütz und übermäßig ist und zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Handelnden in keinem Verhältnis steht. 3. Wut und Enttäuschung sind keine entschuldigenden Beweggründe sondern im Gegenteil klare Indikatoren für das Bestehen einer Benachteiligungsabsicht, da die Vernichtung des Geldes unmittelbar den anderen Ehepartner treffen soll, um dadurch die eigene Wut und Enttäuschung abzukühlen.
Forum Familien- und Erbrecht 1999, 189 FamRZ 2000, 228 [...]