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1. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter. 2. Wird die Erklärungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO absichtlich oder grob nachlässig verletzt, dann reicht die bloße Nachholung der Erklärung nicht aus, um die nach § 124 Nr. 2 ZPO ergangene Aufhebung der Prozeßkostenhilfe erfolgreich anzugreifen (hier: entschieden für den Fall, in dem die arme Partei über einen Zeitraum von einem Jahr und trotz mehrerer Mahnungen die Abgabe einer Erklärung ohne Angabe von Gründen verzögert hatte).
FamRZ 1998, 837 FamRZ 1998,837 JurBüro 1998, 594 Rpfleger 1998, 205 [...]