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»Der Gläubiger kann im Weg der Beschwerde das Ziel verfolgen, für den prozeßunfähigen Schuldner Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis »Vertretung in einem bestimmten Zivilprozeß mit dem Gläubiger und im Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung und Beschaffung der hierfür erforderlichen Informationen« zu errichten. Soweit er darüber hinaus die Errichtung einer Pflegschaft für die gesamte Vermögensverwaltung erstrebt, fehlt ihm die Beschwerdeberechtigung.«
BayObLGZ 1990, 322 DRsp IV(470)268c FamRZ 1991, 737 MDR 1991, 443 [...]
»a. Die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht nach § 1846 BGB deckt nicht eine ärztliche Behandlung des Betroffenen gegen dessen Willen. Eine solche ist vor der Bestellung eines Pflegers nur möglich, wenn der Betroffene für diesen Bereich geschäftsunfähig ist und das Vormundschaftsgericht eine konkret zu bezeichnende ärztliche Maßnahme zuläßt.« b. Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1846 BGB können nur so lange Bestand haben, bis ein Pfleger die erforderlichen Maßnahmen treffen kann.«
BayObLGZ 1990, 46 DRsp I(169)148a-b FamRZ 1990, 1154 NJW-RR 1991, 774 [...]
d. »Ein eigenes rechtliches Interesse an der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und ein Beschwerderecht gegen ihre Ablehnung kann auch für den Schuldner einer Nachlaßforderung in Frage kommen, die dem Betroffenen als Erben zusteht. Ein solches Interesse liegt jedoch nicht vor, wenn ein minderjähriger Alleinerbe von einem Elternteil gesetzlich vertreten ist und eine Dauertestamentsvollstreckung besteht.«
BayObLGZ 1990, 43 DRsp IV(470)263d FamRZ 1990, 909 Rpfleger 1990, 296 [...]