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Wird der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung vom Verkaufsleiter zum Geschäftsführer befördert mit einer Einkommenssteigerung von DM 12.000 auf DM 15.900 brutto, so liegt eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende berufliche Entwicklung vor, die allein auf dem Einsatz und dem Leistungen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung beruht (Karrieresprung), also nicht auf einem normal üblichen beruflichen Werdegang. Dieser Mehrverdienst ist daher nicht prägend und für die Bedarfsermittlung nicht anzusetzen. Die als betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigende Direktversicherung (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., 1995, § 1 Rz. 594) und der Sachbezug als vermögenswerter Vorteil sind Einkommensbestandteile. Nach § 1615l Abs. 3 BGB geht der Anspruch gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes nur den Unterhaltsansprüchen gegen die Verwandten der Mutter vor, hinsichtlich des Rangverhältnisses mit dem Ehegattenunterhalt enthält § 1615l Abs. 3 BGB keine Bestimmung. Eine analoge Anwendung auf den Ehegattenunterhalt erscheint bereits deshalb fraglich, weil § 1615l Abs. 1 BGB am 1.10.1995 geändert wurde, ohne daß der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Rangverhältnisse in § 1615l Abs. 3 BGB neu faßte, so daß es schon an der für eine analoge Anwendung notwendigen Gesetzeslücke fehlt. Im übrigen ist zu beachten, daß der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Ehegattenunterhalt und der Bedarf der nichtehelichen Muttergegen den Erzeuger des Kindes nach § 1615l Abs. 2 BGB nicht identisch sind. Beide Ansprüche betshen nebeneinander und können nur auf der Tatbestands-, Bedarfs- und im Einzelfall auf der Verwirkungsebene gelöst werden. Deshalb ist beim Ehegattenunterhalt nach § 1577 Abs. 1 BGB bedarfsmindernd entweder der vom Erzeuger des nichtehelichen Kindes bezogene Unterhalt oder fiktiv ein erzeilbares Einkommen aus Halbtagstätigkeit anzusetzen.
EzFamR aktuell 1997, 115 FamRZ 1997, 613 FuR 1997, 206 OLGR-München 1997, 57 [...]
Die Abänderungsklage gegen einen Vergleich kann auf eine geänderte Rechtsprechung gestützt werden. Das Einkommen einer geschiedenen Ehefrau, die Kinder betreut und erstmals nach der Scheidung eine Berufstätigkeit aufnimmt, ist eheprägend. Das Einkommen einer Ehefrau, die Kinder betreut und diese Berufstätigkeit nach der Scheidung fortsetzt, ist eheprägend, auch wenn es überobligatorisch ist und aus diesem Grund nach § 1577 Abs. 2 BGB nur teilweise angerechnet wird. Ein Teilunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB kann ohne nähere Bezifferung zeitlich begrenzt werden.
EzFamR aktuell 2000, 220 FuR 2000, 173 NJW-RR 2000, 1243 OLGR-München 2000, 158 [...]
1. Der Unterhaltsschuldner hat beim Verwandtenunterhalt, sofern er keine ausreichende laufende Einkünfte hat, auch den Vermögensstamm im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB einzusetzen. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsschuldner eine Immobilie geschenkt und liegen an sich die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen einer Notlage nach § 528 BGB vor, ist es dem Unterhaltsschuldner zumutbar, die Immobilie zu beleihen, um Unterhalt leisten zu können.
vgl. auch BGH, FamRZ 1986, 48 FuR 2000, 350 OLGR-München 2000, 78 [...]
Das FGG-Verfahren unterscheidet nicht zwischen Antragsrücknahme und Erledigungserklärung. Aus diesem Grund kann die Feststellung des Gerichts, die Hauptsache sei erledigt nicht mit dem Ziel angefochten werden, der Antrag des Gegners solle zurückgewiesen werden.
EzFamR aktuell 2000, 13 FuR 2000, 300 OLGR-München 2000, 86 [...]