Sortieren nach
Maßgeblich für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft, denn bis dahin besteht die Ehe fort. Veränderungen, die nach der Trennung der Parteien eintreten, sind deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn, sie beruhten auf einer unerwarteten Entwicklung oder seien nur wegen der Trennung eingetreten. Wird der Unterhaltspflichtige vom Leiter der Lokalsportredaktion zum Leiter einer Schwerpunktredaktion befördert und wird diese Stelle nur auf Grund neuer Strukturüberlegungen geschaffen, die später wieder geändert werden, was zum Wegfall der Stelle führt, so prägen diese vorübergehend höheren Einkünfte nicht die ehelichen Lebensverhältnisse.
vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1993, 966 . FamRZ 1997, 1402 NJWE-FER 1997, 122 [...]
Der künftige Anspruch auf Zugewinnausgleich kann nicht durch Arrest gesichert werden. Als Schutz vor einer Vermögensminderung beim späteren Ausgleichspflichtigen sieht das Gesetz in § 1389 BGB den Anspruch auf Sicherheitsleistung vor, wenn der Antrag auf Ehescheidung gestellt worden ist. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB kann seinerseits nicht durch Arrest gesichert werden. In Betracht kommt insoweit lediglich eine einstweilige Verfügung.
A.A. OLG Hamm, NJWE-FER 1997, 44 FamRZ 1999, 97 NJWE-FER 1998, 67 OLGReport-Koblenz 1998, 245 [...]