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Für die Frage, wie Verbindlichkeiten der Ehegatten im Anfangs- und im Endvermögen nach § 1378 BGB anzurechnen sind, kommt es auf die Verpflichtung im Innenverhältnis an. Das gilt in erster Linie für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten, aber auch für solche, bei denen sich der Ehegatte im Außenverhältnis allein verpflichtet hat. Im Regelfall haften die Eheleute bei gesamtschuldnerischer Haftung im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verbindlichkeiten zu familiären Zwecken aufgenommen wurden, insbesondere dann, denn ein Familienheim hiermit finanziert wurde. Dann können die Verbindlichkeiten bei beiden Ehegatten im Anfangs- und im Endvermögen berücksichtigt werden, auch wenn der eine Alleineigentümer des Hauses ist und der andere nominell Alleinschuldner der Darlehensverbindlichkeiten.
vgl. auch BGH FamRZ 1991, 1162 DRsp I(165)248b FamRZ 1998, 238 [...]