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1. Ein Betreuter ist nicht deshalb mittellos, weil die Verwertung seiner Grundstücke möglicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt. 2. Die Anwendung des § 89 BSHG derart, daß mit der Landeskasse ein Darlehensvertrag abzuschließen wäre, ist unzulässig. Für eine analoge Anwendung (Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke) ist kein Raum.
zu Ziff.2 a.A. LG Hagen, 14.5.1997, 3 T 389/96, NJW-RR 1997, 1502 FamRZ 2001, 1645 [...]