Sortieren nach
1. Die Erben des verstorbenen Betroffenen haften grundsätzlich auch dann für Betreuungskosten, wenn der Nachlaß des Betroffenen durch die Begleichung der Beerdigungskosten aufgebraucht ist. 2. Betreuungskosten sind dabei im Sinne des § 1967 BGB Erblasserschulden, das heißt vom Erblasser herrührende Schulden, die schon in seiner Person zu Lebzeiten begründet waren. 3. Beerdigungskosten sind Erbfallschulden, die erst aus Anlaß des Todes des Betroffenen entstehen und unmittelbar den Erben als solchen Treffen, § 1968 BGB.
BtPrax 1997, 122 FamRZ 1997, 968 JurBüro 1997, 542 Rpfleger 1997, 260 [...]
Ein Betreuer ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, gemäß §§ 1908i Abs. 1 in Verbindung mit 1893 Abs. 1, 1698b BGB im Falle der Beendigung der Betreuung durch Tod des Betreuten die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann. Nur für derartige Tätigkeiten im Rahmen einer Notgeschäftsführungsbefugnis ist der Betreuer dann auch noch im Rahmen der Betreuung zu vergüten.
BtPrax 1995, 184 FamRZ 1995, 1376 JurBüro 1995, 601 JurBüro 1995, 602 [...]