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1. Die Erben des verstorbenen Betroffenen haften grundsätzlich auch dann für Betreuungskosten, wenn der Nachlaß des Betroffenen durch die Begleichung der Beerdigungskosten aufgebraucht ist. 2. Betreuungskosten sind dabei im Sinne des § 1967 BGB Erblasserschulden, das heißt vom Erblasser herrührende Schulden, die schon in seiner Person zu Lebzeiten begründet waren. 3. Beerdigungskosten sind Erbfallschulden, die erst aus Anlaß des Todes des Betroffenen entstehen und unmittelbar den Erben als solchen Treffen, § 1968 BGB.
BtPrax 1997, 122 FamRZ 1997, 968 JurBüro 1997, 542 Rpfleger 1997, 260 [...]