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Eine vorsätzliche schwere Verfehlung des jetzt unterhaltsbedürftigen Vaters gegenüber dem unterhaltspflichtigen Sohn ist darin zu sehen, daß er sich nach seiner Scheidung nicht mehr um seine damals noch minderjährigen Kinder gekümmert hat.
FamRZ 1991, 1094 LSK-FamR/Hannemann, § 1611 BGB LS 12 NJW-RR 1992, 197 [...]